Zum Halbjahr ist ein freiwilliger Rücktritt möglich; er kann jedoch nur spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. (§ 67 GSO, Art 53 Abs. 3 BayEUG, Art 55 Abs 1 Nr 6 BayEUG, §41: Überschreiten der Höchstausbildungsdauer)
Die Wiederholung der Klasse am Gymnasium ist sinnvoll, wenn sie mit verstärkter Lernbereitschaft verbunden ist. Unter Umständen kann Notenausgleich gewährt werden. (§ 63a GSO)
Falls der Schüler mit nicht ausreichenden Noten in maximal drei Fächern (dabei in Kernfächern 1-mal Note 6 oder 2-mal Note 5 - "durchgefallen" ist, kann eine Nachprüfung in den Fächern abgelegt werden, die zum Nichtbestehen beigetragen haben. Eine Nachprüfung ist in den Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 9 möglich.
Der Übertritt an die Realschule ist sinnvoll, wenn sich die Belastung am Gymnasium insgesamt als zu stark herausstellt. Falls der Grund für das Scheitern auch die zweite Fremdsprache war, ist auch der Eintritt in die 8. Klasse der Realschule.

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