Zum Halbjahr ist ein freiwilliger Rücktritt möglich; er kann jedoch nur spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. (§ 67 GSO, Art 53 Abs. 3 BayEUG, Art 55 Abs 1 Nr 6 BayEUG, §41: Überschreiten der Höchstausbildungsdauer)
Am Ende der 8. Jahrgangsstufe erscheint bei Nichtbestehen in der Regel die Wiederholung die sinnvolle Entscheidung zu sein. Auch hier ist der Hinweis auf eine veränderte Arbeitshaltung angebracht.
Falls der Schüler mit nicht ausreichenden Noten in maximal drei Fächern (dabei in Kernfächern 1-mal Note 6 oder 2-mal Note 5 - "durchgefallen" ist, kann eine Nachprüfung in den Fächern abgelegt werden, die zum Nichtbestehen beigetragen haben. Eine Nachprüfung ist in den Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 9 möglich.
Ein Übertritt in die Realschule ist unter Umständen noch zu raten. Gegebenenfalls ist auch der Übertritt an den M-Zweig einer Mittelschule der bessere Weg, weil er einen erreichbaren Abschluss verspricht. Bei Bedarf kann ein Termin mit der Beratungslehrkraft, vereinbart werden.

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